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Handelsvertretervertrag für einen Vermittlungsvertreter im Nebenerwerb
zwischen der Firma
Agilogik GmbH, Welfenstr. 14, 86989 Steingaden
und
Herrn Robert Adlhart, , München
1. Der Handelsvertreter übernimmt als Vermittlungsvertreter die Vertretung des Unternehmens im Stadtbereich München. (Postleitzahlen 80000 bis 81000). Das Recht des Unternehmens, in diesem Bezirk selbst oder durch Dritte tätig zu werden, bleibt unberührt. Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.
2. Die Vertretung erstreckt sich auf die 4Dgo-Produkte, Smartphone-Apps und Portalsoftware-Nutzungsverträge. Die Produktpalette, die verfügbaren Nutzungskapazitäten und der Leistungsumfang der durch den Vermittlungsvertreter angeboten werden kann, sind in der Anlage „Produkte, Leistungsumfang und Verfügbarkeit“ zusammengefasst. Verändert sich das Produktportfolio oder die Verfügbarkeit, wird der Vermittlungsvertreter vom Unternehmen unverzüglich informiert und erhält ein aktualisiertes Verzeichnis.
3. Das Unternehmen ist verpflichtet, in einer Anlage zu diesem Vertrag alle Kunden, mit denen er bereits bei Vertragsbeginn dauernde Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschließlich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze, zu verzeichnen.
1. Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk das Recht, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese systematisch zu bearbeiten. Der Handelsvertreter ist nicht zum Inkasso berechtigt. Der rechtsverbindliche Abschluß der Verträge erfolgt ausschließlich durch das Unternehmen.
2. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung unverzüglich Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke zu unterrichten. Der Handelsvertreter hat darüber hinaus dem Unternehmen einmal im Monat die erforderlichen Nachrichten zu geben. Auf Anforderung des Unternehmens ist der Handelsvertreter in besonderen Fällen verpflichtet, besondere Auskünfte zu erteilen.
3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, eine zentrale elektronischen Kundendatei zu nutzen und diese stets auf dem aktuellsten Stand zu halten. Die Kundendatei wird vom Unternehmen und auf dessen Kosten betrieben.
4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, sich vor einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Kunden in der zentralen Kundendatei zu informieren, ob dieser Kunde schon vom Unternehmen oder einem anderen Handelsvertreter kontaktiert wurde. Falls der pontentielle Kunde bereits in der Kundendatei existiert, ist der Handelsvertreter verpflichtet sich über den Stand der Kundenkontakte und aktuellen Lage zu informieren und seine Tätigkeiten mit dem Unternehmen, bzw. dem bei diesem Kunden aktiven Handelsvertreter vor einer Aktivität abzustimmen.
5. Das Mittel und der Übertragungsweg (ob zum Beispiel als schriftliches Dokument, oder durch Nutzung eines elektronischen Dienstes) kann vom Unternehmen bestimmt werden. Änderungen des aktuellen Weges oder Dienstes zum Abruf, oder zur Bereitstellung von Informationen teilt das Unternehmen rechtzeitig mit.
6. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bonität der vorhandenen oder möglichen Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beobachten und die Bemühungen des Unternehmens zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Zur Einschaltung von Kreditauskunftsdiensten o.ä. ist er nicht verpflichtet.
7. Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.
8. Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden; er kann aber zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit Hilfspersonen heranziehen. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.
9. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter als Vertragspartner dieses Handelsvertretervertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über.
10. Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.
1. Das Unternehmen hat dem Handlungsvertreter gegebenüber kein Weisungsrecht im Sinne eines Angestellten. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen.
2. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen).
3. Das Unternehmen kann dem Handelsvertreter elektronische Dienste zur Verfügung stellen, über die nötige Dokumente und Informationen bezogen und eingeliefert werden können. Über jede Änderung der aktuell verfügbaren Dienste und Kommunikationswege informiert das Unternehmen den Handelsvertreter zeitnah.
4. Das Unternehmen ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Kapazitätsengpässen oder Ähnlichem in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.
5. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Handelsvertreter von geplanten Neuerungen oder Umstellungen im Leistungsumfang, oder der geplanten Einstellung von Dienstleistungen oder Dienstleistungsbestandteilen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen sowie …etc.) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind.
7. Das Unternehmen hat den Handelsvertreter die erforderlichen Nachrichten zu geben. Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter insbesondere die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts sowie die ganze oder teilweise Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts und die Gründe unverzüglich anzuzeigen, auf denen die Nichtausführung beruht.
8. Das Unternehmen hat ihn unverzüglich zu unterrichten, wenn es Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will, als der Handelsvertreter unter gewöhnlichen Umständen erwarten konnte. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweise Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.
9. Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden, oder über die elektronischen Dienste bereitzustellen; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die im Einverständnis des Handelsvertreters oder ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.
10. Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.
1. Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm zu neuen Kunden vermittelten Geschäfte in seinem Bezirk zu.
2. Für alle Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art bereits vorher geworben hat, erhält er einen Anteil, der seinem Teilaufwand an der Werbung dieses Kunden entspricht. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt. Falls über den Anteil nicht vorher mit allen Beteiligten Einvernehmen erzielt wurde, entscheidet das Unternehmen über die Höhe der jeweiligen Anteile.
3. Für alle Geschäfte, die er zu Kunden vermittelt hat, die bereits vorher Geschäfte der gleichen Art mit dem Unternehmen hatten, vermittelt durch das Unternehmen selbst oder einen anderen Handelsvertreter, erhält er einen Anteil an der Provision, der seinem Teilaufwand zur Vermittlung dieses Abschlußes entspricht. Falls über den Anteil nicht vorher mit allen Beteiligten Einvernehmen erzielt wurde, entscheidet das Unternehmen über die Höhe der jeweiligen Anteile.
4. Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn er das Geschäft vermittelt oder es eingeleitet oder so vorbereitet hat, dass der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist oder wenn das Angebot des Kunden zum Abschluss des jeweiligen Geschäfts vor Beendigung des Handelsvertretervertrages dem Unternehmen zugegangen ist. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.
5. Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig auf diese aufzuteilen. Diese Aufteilung richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Leistung, die der jeweilige Beteiligte für den Geschäftsabschluss beigetragen hat. Ob eine Teilung vorzunehmen ist und in welchem Verhältnis die Provision zu teilen ist, entscheidet das Unternehmen nach Anhörung der beteiligten Vertreter nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges, sofern die Beteiligten sich nicht über die Teilung der Provision einigen.
6. Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer das provisionspflichtige Geschäft ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt.
1. Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 8.0 %. Auf diese Provision wird die gesetzliche MwSt. aufgeschlagen und geschuldet, soweit der Handelsvertreter mehrwertsteuerpflichtig ist.
2. Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag (Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer), abzüglich aller vom Unternehmer gewährten oder vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. Barzahlungsnachlässe sind nicht in Abzug zu bringen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (z. B. für Fracht, Porto, Zoll, Steuern usw.), es sei denn, dass die Nebenkosten dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
3. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.
1. Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
2. Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.
3. Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.
1. Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Povisionsansprüche (Nettoprovision) zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen als unbedingte Ansprüche entstanden sind.
2. Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene MwSt. gesondert auszuweisen.
3. Der Provisionsanspruch wird zum Ende des Abrechnungsmonats fällig.
4. Ein Recht auf Vorschuß gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 wird nach § 92b Abs. 1 ausgeschlossen.
1. Der Unternehmer gewährt dem Handelsvertreter für jeden vermittelten Vertrag, solange das Vertragsverhältnis besteht, einen vorrangigen Anspruch auf Erteilung eines Kundenbetreuungsauftrages.
2. Der Handelsvertreter ist zur Annahme des Betreuungsauftrages nicht verpflichtet. Durch die Annahme eines solchen Betreuungsauftrages kann der Handelsvertreter aber zusätzliche Dienstleistungen erbringen, aus denen weitere Provisionsansprüche entstehen, oder die auf eigene Rechnung erbracht werden können.
3. Der Betreuungsvorrang kann erlöschen und ein Betreuungsauftrag anderweitig vergeben werden, wenn der Handlungsvertreter von diesem Vorrecht keinen Gebrauch macht oder zu erwarten ist, dass der Handelsvertreter den Anforderungen in Umfang und Qualität nicht nachweislich ausreichend nachkommen kann.
4. Der Handelsvertreter kann das Vorrecht an einen Vertreter seiner Wahl übertragen, falls dieser den Anforderungen in Umfang und Qualität nachweislich ausreichend nachkommen kann.
1. Der Handelsvertreter hat die Kosten der ihm im regelmäßigen Geschäftsverkehr entstehenden üblichen Aufwendungen selbst zu tragen.
Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.
Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin mindestens 6 Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmen abzustimmen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.
Der Handelsvertreter ist beim Inkrafttreten dieses Vertrages für die in der Anlage „Andere Geschäftspartner“ genannten Unternehmen tätig, bzw. übt die dort genannten anderweitigen Erwerbstätigkeiten aus. Über jede Änderung und Ergänzung des Produkt-/Lieferprogramms anderer Unternehmen oder des Umfangs der anderweitigen Erwerbstätigkeiten wird der Handelsvertreter das Unternehmen unverzüglich unterrichten. Sollten durch eine Ergänzung und/oder Änderung des Produkt-/Lieferprogramms diese Vertretungen zu Konkurrenten für das Unternehmen werden, ist der Handelsvertreter verpflichtet, unverzüglich die Konkurrenzsituation zu beenden.
Der Handelsvertreter ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Unternehmen zu unterlassen. Er ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmens berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen selbst zu unterstützen, sofern dieses andere Unternehmen Erzeugnisse herstellt und/oder vertreibt und/oder sonstige Leistungen anbietet, die denen des Unternehmens gleich oder gleichartig sind.
Will der Handelsvertreter zusätzlich die Vertretung einer Firma übernehmen, die nicht gleiche oder gleichartige Erzeugnisse herstellt oder vertreibt, so hat er das Unternehmen davon zu informieren.
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am ………….. und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Gemäß § 92 b (1) HGB wird eine beiderseitige Möglichkeit zur Kündigung zum Schluß des laufenden Kalendermonats vereinbart. Bei einer Kündigung ist keine Angabe von Gründen nötig.
3. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
5. Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen, die Kundendatei und sonstiges Material, das das Unternehmen ihm zu Beginn oder während des Vertragsverhältnisses überlassen hat, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Informationen, zu geben.
6. Eine Recht auf Ausgleich nach §89b HGB werden gemäß § 92b HGB (1) ausgeschlossen.
1. Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in zwölf Monaten nach Kenntniserlangung des Berechtigten von den anspruchsbegründenden Umständen. Für einen etwaigen Anspruch nach § 89 b HGB beginnt diese zwölfmonatige Verjährungsfrist allerdings erst mit dem Ablauf der einjährigen Geltendmachungsfrist (§ 89 b Abs. 4 S. 2 HGB) zu laufen. Von den vorgenannten Regelungen zur Abkürzung der Verjährung ausgenommen sind Ansprüche, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht beschränkt werden dürfen, z.B. von Ansprüchen aus einer Haftung wegen vorsätzlichen Handelns nach § 202 BGB.
2. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Unternehmens. Ist der Handelsvertreter kein Kaufmann, so richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung.
3. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
4. Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
5. Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
6 Dieser Vertrag hat … Anlagen, die wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind.
Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.